Das Grüne Rezept – Was es für Verbraucher:innen bedeutet

Wenn die Ärztin / der Arzt ein Medikament verordnet, dann bekommt man als Patient:in ein entsprechendes „rosafarbenes“, manchmal auch ein „blaues“ Rezept. Doch kennen Sie auch das „grüne“ Rezept? Was hat es mit dem Grünen Rezept auf sich und wann wird es für die Verordnung eingesetzt? Was bedeutet das Grüne Rezept für Versicherte bei der gesetzlichen Krankenkasse hinsichtlich der Erstattung? 
Das grüne Rezept für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Grundsätzlich wird das Grüne Rezept von Ärztinnen und Ärzten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel eingesetzt, welche nur in der Apotheke erhältlich sind. Solche Arzneimittel werden auch „Over-the-counter“-Produkte (kurz „OTC-Produkte“) genannt, da sie nicht verschreibungspflichtig, aber in Apotheken verkauft werden dürfen. OTC-Medikamente können beispielsweise pflanzliche Arzneimittel bzw. Phytotherapeutika, anthroposophische und homöopathische Arzneimittel sein. 

 

Vorteile des Grünen Rezepts für Patienten und Patientinnen

Seit 2004 werden OTC-Medikamente nicht mehr von den Krankenkassen erstattet und müssen selbst bezahlt werden. Mit der Einführung des Grünen Rezepts haben Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit weiterhin wirksame und in der Regel nebenwirkungsärmere Arzneimittel zur Selbstmedikation verordnen zu können. Das ist insbesondere sowohl für kurzfristige Behandlungen akuter Beschwerden, als auch für längere Therapien chronischer Erkrankungen sinnvoll. Zwar müssen die Patient:innen die Kosten für das verordnete Arzneimittel eines Grünen Rezepts erstmal selbst bezahlen, jedoch sind nicht verschreibungspflichtige Medikamente in der Regel günstiger als verschreibungspflichtige Präparate. Zudem entfallen beim Grünen Rezept die Zuzahlungen der Kassenverordnung, welche zwischen fünf bis zehn Euro beim herkömmlichen „rosafarbenen“ Rezept betragen können. 

Ein weiterer Vorteil des Grünen Rezepts ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten für z. B. pflanzliche Arzneimittel durch viele gesetzliche Krankenkassen als freiwillige Satzungsleistung. Gesetzliche Krankenkassen, die diese Möglichkeit bieten, beteiligen sich an den Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, wenn diese auf einem Grünen Rezept verordnet wurden. Allerdings hängt die Erstattungsfähigkeit von der jeweiligen Krankenkasse und dem individuellen Tarif ab. Es lohnt also, sich bei der eigenen Krankenkasse zu informieren. 

Einen guten Überblick erhält man hier:

Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V (BPI)
Bundesverband der Arzneimittelhersteller e. V. (BAH)

Was muss man als Patient:in beim Grünen Rezept beachten?

Es empfiehlt sich also, vor dem Kauf von OTC-Medikamenten auf einem Grünen Rezept bei der Krankenkasse nachzufragen, ob eine Erstattung überhaupt möglich ist. Dabei sollte auch beachtet werden, dass die Erstattungsfähigkeit oft an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. So erstatten einige Krankenkassen nur eine bestimmte Anzahl an Grünen Rezepten pro Jahr, deckeln den jährlichen Zuschuss oder verlangen, dass der Verbraucher zuerst ein bestimmtes Budget aus eigener Tasche bezahlt. Häufig muss mit dem Grünen Rezept auch der Kassenzettel eingereicht werden. Bei vielen gesetzlichen Krankenversicherungen gibt es außerdem für Schwangere Bezuschussungen für Arzneimittel sowie speziell empfohlene Vitamine über das Grüne Rezept.

Wie kann ich die Kosten für verordnete Arzneimittel auf einem Grünen Rezept erstattet bekommen?

Wenn Sie von Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt Arzneimittel über ein Grünes Rezept verordnet bekommen haben, gilt es noch folgendes zu beachten: 

  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, ob diese die auf dem Grünen Rezept verordneten Arzneimittel erstattet. Eventuell kann Ihre Krankenversicherung noch Hinweise für das Einreichungs-Prozedere und die Erstattung geben.
  • Wichtig: das Grüne Rezept wird stets zusammen mit dem Kassenbeleg aus der Apotheke eingereicht. 
  • Sie als Patient:in müssen die Belege bei Ihrer Krankenkasse einreichen.

Meine Krankenkasse übernimmt die Kosten für das Grüne Rezept nicht – und jetzt? 

Patienten und Patientinnen, deren gesetzliche Krankenkasse nicht die Erstattung für die Medikation des Grünen Rezepts übernehmen, haben noch eine weitere Möglichkeit die angefallenen Kosten eventuell geltend zu machen und zwar über die Einkommensteuererklärung. Denn die eingelösten Grünen Rezepte und dazugehörigen Kaufquittungen können im Sinne der Abgabenordnung als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Weitere Gesundheitskosten wie bspw. Zuzahlungen zu Heilmitteln sowie Fahrtkosten zu Ärzten und Kliniken, Ausgaben für Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie, Heilpraktiker:innen oder Akupunktur sind ebenfalls außergewöhnliche Belastungen, die Sie von der Steuer absetzen können. Ob und wieviel der vorab geleisteten Zahlungen vom Finanzamt dann anteilig angerechnet werden und wie hoch Ihre individuelle Belastungsgrenze (zumutbare Belastung) liegt, die überschritten werden muss, hängt von der Höhe Ihrer Einkünfte, Ihrem Familienstand und Anzahl Ihrer Kinder ab.